I. Übersicht über den Beschaffungsvorgang

1. Allgemeines

 

Seit dem 01.01.1992 besteht das Deutsche Elektronen-Synchrotron DESY aus zwei Betriebsteilen, wobei der eine in Hamburg, der andere in Zeuthen angesiedelt ist. Jeder Betriebsteil verfügt über einen getrennten, selbständigen Einkauf, jedoch ist der Zeuthener Einkauf disziplinarisch direkt dem Bereichsleiter V und fachtechnisch der Warenwirtschaftsleitung V4 unterstellt. Die in dieser Beschaffungsordung niedergeschriebenen Grundsätze gelten uneingeschränkt für beide Einkaufsabteilungen, auch wenn als Abteilungsbezeichnung lediglich V4 vermerkt ist. Abweichungen von dieser Regelung sind besonders gekennzeichnet.

Der Beschaffungsordnung unterliegen alle Beschaffungen des Sachmitteletats für Betriebsmittel und Investitionen mit Ausnahme von Miete und Pacht von Immobilien und Literaturbeschaffungen. Literatur wird mit Ausnahme von (Betriebs-)Handbüchern für Geräte oder Softwareliteratur durch die Gruppe L beschafft.

 

Für Geräte (inventarisierungspflichtige Sachgüter mit Ausnahme von Möbeln) gilt ergänzend die GWO (Gerätewirtschaftsordnung, siehe Anhang 3, Ziffer 3.3).

 

Für die externe Beschaffung von Lieferungen und Leistungen jeglicher Art ist grundsätzlich die Abteilung Warenwirtschaft V4 zuständig.

 

Der Beschaffungsvorgang im Sinne dieser Ordnung umfaßt:

- die Anforderung von Lieferungen und Leistungen (auch zur Ansicht) durch den

Anwender (Bestellanforderung)

- die Prüfung der Anforderung

- die Einholung und Auswertung von Angeboten

- die Auftragserteilung

- die Überwachung der Vertragsabwicklung bis zur Erfüllung der Lieferung oder

Leistung bzw. bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist

 

Für die reibungslose Abwicklung eines Beschaffungsvorganges ist eine enge, möglichst frühzeitig einsetzende Zusammenarbeit zwischen den anfordernden Stellen und V4 unerläßlich.

 

Die Dauer eines Beschaffungsvorganges wird entscheidend durch die Dauer der Angebotseinholung bestimmt.

Im einzelnen ist für die Dauer der Bearbeitung durch V4 mit nachstehenden Regelzeiten zu rechnen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Regelzeiten können nur dann eingehalten werden, wenn die Spezifikationen von den Anwendern mit bestmöglicher Genauigkeit ausgearbeitet werden. Verzögerungen durch erforderliche Rückfragen verlängern die genannten Zeiten entsprechend.

 

Beschaffungen mit einem geschätzten Gesamtbetrag - inkl. der kumulierten Beträge von Optionen bei Lieferungen bzw. von 48 Monaten bei wiederkehrenden Dienstleistungen - in Höhe = 200.000 ECU (VOL) bzw.= 5.000.000 ECU (VOB) sind nach den EU-Richtlinien vorzunehmen. Die EU-Richtlinien greifen ab festgelegten Schwellenwerten, die in ECU angegeben sind.

Nach der EG-Lieferkoordinierungs-/Dienstleistungskoordinierungs-Richtlinie werden Planzahlen zwecks Veröffentlichung im EU-Raum benötigt, die von den Bereichsleitern einmal jährlich nach Aufforderung durch V4 an V4 zu melden sind. Hierbei handelt es sich um eine nicht verbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert entsprechender Aufträge, die innerhalb der nächsten 12 Monate vergeben werden sollen, wobei der Gesamtwert

beträgt.

 

Die entsprechenden Planzahlen werden von V4 bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres benötigt.

 

Einzelheiten zum EU-Verfahren finden sich in Abschnitt III (Richtlinien für die Abt. Warenwirtschaft).

 

Für die ordnungsgemäße Abwicklung der gesamten Bestellvorgänge ist V4 verantwortlich, soweit für die Rechnungsprüfung und Zahlungsregulierung nicht die Finanzabteilung V3 zuständig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Übersicht

Der Beschaffungsvorgang läßt sich in folgende einzelne Schritte unterteilen:

 

- Ausstellung der Bestellanforderung mit Anlagen und ggf. technischer Spezifi- kation durch den Anwender

 

- Genehmigung der Bestellanforderung

 

bis DM 3.000,-- Gruppen-/Abteilungsleiter

bis DM 50.000,-- zusätzlich Bereichsreferent

über DM 50.000,-- zusätzlich Bereichsleiter

ab DM 100.000,-- zusätzlich Zustimmung des Direktoriums

 

Die Stückelung von Bestellungen zur Unterschreitung einer Genehmigungs- grenze ist unzulässig.

 

- Beratung durch Kommissionen bzw. Komitees u. ä.

 

- Kontierung und Buchung der Bestellanforderung durch die

Finanzabteilung V3

 

- V4 entscheidet ggf. in Abstimmung mit dem Anwender über die Art der Vergabe (vergl. Abschnitt III., Ziffer 1.)

 

- Einholung der Angebote durch V4 (in der Regel schriftlich)

 

- Angebotseröffnung durch V4 im vorgesehenen Verfahren

 

- Ggf. technische Prüfung der Angebote und Vergabevorschlag durch den Anwender

 

- Bei Beschaffungen > 80 TDM Prüfung des Vergabevorschlags durch die

Einkaufskommission

 

- Bei Beschaffungen > 100 TDM entscheidet das Direktorium über die Auf- tragsvergabe

 

- V4 bereitet den schriftlichen Auftrag vor

 

- Ggf. Prüfung durch V5

 

 

- Verbindliche Unterschrift (Eine Unterschrift für Bestellungen bis DM 800,--,

ansonsten stets 2 Unterschriften)

 

= = = = < =

TDM TDM TDM TDM TDM TDM

3 10 50 80 100 100

 

 

Zeiter Einkäufer X X

Erster Einkäufer X X X

Abschnittsleiter X X

Abteilungsleiter V4 X X

Mitglied des Direktoriums X X X

 

 

 

- Weitere kaufmännische Abwicklung durch V4

- Die Warenannahme V43 nimmt grundsätzlich alle Waren für DESY in Empfang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Richtlinien für den Anforderer

 

1. Voraussetzungen der Bedarfsdeckung

Bestellungen dürfen nur angefordert werden, wenn

 

- sie für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms bzw. für DESY-In-teressen notwendig sind (Begründung in Anlage 1 [erforderlich ab DM 5.000,--] zur Bestellanforderung)

- die Lieferung oder Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise notwendig ist und

- die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb DESYs wirtschaftlicher beschafft werden kann und

 

- (gegebenenfalls) die erforderlichen Mittel im Rahmen des durch das Direktorium zugewiesenen Budgets vorhanden sind.

 

2. Vorbereitung und Durchführung

Die Abteilung V4 ist bei geplanten größeren Beschaffungen rechtzeitig zu verständigen und hinzuzuziehen, um das jeweilige Vergabeverfahren festzulegen.

 

Sollen Beschaffungen zu dem Zweck erfolgen, diese ins Ausland zu verbringen, so ist vor der Beschaffung die Zollstelle bei V4 zu befragen, ob dies zollrechtlich zulässig ist.

 

Angebote dürfen nur über V4 (für Ausnahmen bei Sonderfertigungen vgl. Anhang 3, Ziffer 3.5) eingeholt werden. V4 berät den Anforderer. Eingegangene Angebote müssen vertraulich behandelt werden.

 

Alle technischen und wissenschaftlichen Gruppen haben die Möglichkeit, sich am Markt über den jeweils neuesten Stand der Technik und Entwicklung durch Informationsgespräche sowie durch Anfordern von Prospekten, Datenblättern und ggf. Informationsangeboten zu unterrichten. Da diese Angaben unabhängig vom Beschaffungsverfahren eingeholt werden, sind Lieferanten besonders darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um unverbindliche Informationen handelt.

 

Bei Vertragsverhandlungen mit Anbietern bzw. Auftragnehmern ist die Teilnahme von V4 zur Wahrung kaufmännischer Interessen unerläßlich und rechtzeitig mit V4 abzustimmen.

 

2.1 Bestellanforderungen

Bestellungen sind ausschließlich mit dem Formular "Bestellanforderung" einschließlich Anlagen anzufordern. Bestellanforderungen sind - mit Ausnahme von Literaturbe-schaffungen - über V3 an V4 zu leiten und müssen alle zur Bearbeitung notwendigen Angaben in eindeutig lesbarer Form enthalten, insbesondere

- Alle zur eindeutigen Kennzeichnung des Gegenstandes erforderlichen Daten (z. B. technische Spezifikation), wenn erforderlich durch Beifügung von Zeichnungen

- Alle für die Kontierung und Erfassung durch V3 notwendigen Angaben (Kostenstelle, Vorhaben-/Projektnummer, ggf. Inventar-Nr., ggf. Vorbestell-Nr., Werkstattauftrags-Nr., geschätzter Bestellwert einschließlich Frachtkosten bei "ab Werk"-Lieferungen, die in der Text-/Artikelspalte gesondert ausgewiesen werden, Verwendungszweck)

- Der in der BA anzugebende Bestellwert ist als Schätzwert anzugeben. Dieser wird sowohl für die Budgetkontrolle als auch zur Feststellung der Genehmigungsstufe benötigt:

a) Kommt außer Miete auch Kauf in Betracht, ist der Kaufpreis maßgebend, bei befristeter Mietzeit jedoch die dafür anfallende Mietsumme, wenn diese ge ringer als der Kaufpreis ist.

b) Kommt nur Miete in Frage, weil Kauf nicht möglich ist, so ist bei unbefristeten Verträgen die Summe der Mietwerte für das laufende Geschäftsjahr zuzüglich der für die drei daran anschließenden Geschäftsjahre maßgebend, bei einer befristeten Mietzeit jedoch für die dafür anfallende Mietsumme.

- Neutrale technische Liefer- und Abnahmespezifikation (vergl. Anhang 2, Ziffer 2.7)

- Gewünschter Liefertermin (Datum) bzw. Anfangs- und Endtermin für die Ausführung von Arbeiten und Anlieferungsort

- Angaben über etwaige Beistellungen und Mitwirkung DESYs (unter Haftungsausschluß) mit Wertangabe einschließlich Frachtkosten, die in der Text-/Artikelspalte gesondert ausgewiesen werden

- Ggf. Vorschlag für Zahlungsbedingungen und Vertragsstrafe

- Angaben über Garantieanforderungen

- Sofern dem Anforderer bereits Informationsangebote, Absagen und/oder technische Unterlagen vorliegen, sind diese im Original der Bestellanforderung beizufügen

- Soll auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet werden (Freihändige Vergabe ohne Wettbewerb), ist dies stichhaltig zu begründen (z. B. besondere technische Anforderungen, Ersatzbeschaffung, Systemgebundenheit u. ä.). Die Entscheidung über die Vergabeart trifft jedoch V4.

- Bei Reparaturen im Rahmen von Garantie oder Gewährleistung muß die Bestellanforderung die DESY-Auftragsnummer, das Lieferdatum und eine möglichst genaue Mängel- bzw. Fehlerbeschreibung enthalten (siehe auch Ziffer 2.3 GWO)

- Name, Abteilung, Telefonnummer und Lieferanschrift des Anforderers ist unbedingt anzugeben

- Die Bestellanforderung muß die Unterschrift der zur Bestellanforderung ermächtigten Mitarbeiter nach der jeweils geltenden Unterschriftenregelung enthalten (vergl. Abschnitt I, Ziffer 2). Die Unterzeichner bestätigen mit ihrer Unterschrift die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie den Umfang der Beschaffung.

- Alle Bestellanforderungen im Wert über DM 100.000,-- bedürfen der Genehmigung des Direktoriums. Der Antrag auf Genehmigung ist über DIB an das Direktorium zu richten.

 

- Für nachträglich erforderliche Änderungen und/oder Ergänzungen von Bestellungen gelten die Vorschriften dieser Beschaffungsordnung sinngemäß. Für die Genehmigungszuständigkeit ist der neue Gesamtwert der Bestellung maßgebend.

- Ist eine Bestellung teilweise oder ganz zu stornieren, so ist V4 unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen. Eine Entscheidung über die Stornierung kann nur unter Berücksichtigung der evtl. zusätzlich anfallenden Kosten getroffen werden. Weiterhin muß V31 von V4 zwecks Stornierung der Bestellanforderung schriftlich informiert werden.

 

2.2 Kleinbeschaffungen (z.Z. in Überarbeitung)

Zur Versorgung der Anwender mit dringend benötigten Bedarfsartikeln bis DM 300,-- besteht bei V4 ein Bareinkaufsdienst, der Besorgungen im Stadtgebiet Hamburgs bzw. im Großraum Berlin vornehmen kann. Auch in diesen Fällen muß der Anforderer eine Bestellanforderung ausstellen und diese über V3 an V4 übermitteln. (Der Bareinkaufsdienst wird neu geregelt und dem Betrieb zu gegebener Zeit separat bekanntgemacht.)

 

2.3 Eilbeschaffungen

In Notfällen (Ausfall von wichtigen Geräten, dringende Reparatur von wichtigen Anlagen) kann der Anforderer nach vorheriger Abstimmung mit V4 telefonisch oder in anderer Weise einen Auftrag erteilen. Der Anforderer ist verpflichtet, unverzüglich eine Bestellanforderung auszustellen mit dem Vermerk der Dringlichkeit und dem Namen des Einkäufers, mit dem die Abstimmung über die Auftragsvergabe erfolgte. Im übrigen ist die Bestellanforderung wie unter 1. dargestellt zu behandeln.

 

2.4 Sonderfertigungen

Alle Geräte, Baugruppen oder -teile, welche für den weiteren Ausbau der Forschungsanlagen, für die Ergänzung oder Modernisierung bestehender Anlagen sowie für Experimente benötigt werden und nicht Fertigprodukte sind, die vom einschlägigen Handel bezogen werden können, gelten als Sonderfertigung.

 

Der erforderliche Werkstattauftrag wird über V33 an die Arbeitsvorbereitung W4 bzw. W5 geleitet. Dort wird festgestellt, ob die beabsichtigte Ausführung der Sonderanfertigung fertigungsgerecht ist und die Herstellung in DESY-eigenen Werkstätten zweckmäßig oder eine Auftragsvergabe an eine Fremdfirma geboten ist (Anweisung für den Verfahrensablauf bei der Vergabe von Aufträgen für Sonderfertigungen im Anhang 3, Ziffer 3.5).

 

 

 

2.5 Beschaffung von Leiharbeitnehmern

Der Bestellanforderung ist der Vordruck "Personalwirtschaftliche und Wirtschaftlichkeitsprüfung einer Auftragsvergabe nach AÜG" ausgefüllt beizufügen (vergleiche Muster im Anhang 1, Ziffer 1.4).

 

Der Auftragnehmer muß in jedem Fall zur Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) befugt sein.

 

2.5.1) Befristete Beschäftigungen bei außerordentlichem Bedarf im V-Bereich

Die Bestellanforderung ist an die Personalabteilung V2 zu richten. V2 prüft den Bedarf und die Verfügbarkeit der benötigten Mittel und gibt dann die Bestellanforderung gegengezeichnet über V3 an V4 weiter. Die Überwachung nach dem AÜG wird von V2 vorgenommen.

 

2.5.2) Befristete Beschäftigungen bei sonstigem außerordentlichen Bedarf

Die Bestellanforderung ist über V3 an V4 zu richten. V4 prüft die Wirtschaftlichkeit und vergibt den Auftrag nach AÜG. V2 erhält von V3 Kopien der Bestellanforderung und übernimmt die Überwachung nach dem AÜG.

 

zu 2.5.1 und 2.5.2)

- V3 zieht von den Bestellanforderungen Kopien und leitet davon eine an den Betriebsrat, die andere an V2, diese jedoch nur, wenn V2 nicht Aussteller ist.

- Das Original wird nach Buchung an V4 weitergeleitet.

- Der Betriebsrat informiert über seine Zustimmung/Ablehnung V4 direkt.

- Nach Äußerung des Betriebsrats - diese muß innerhalb von etwa 3 Tagen erfolgen - kann V4 die Beschaffung auslösen, soweit nicht aufgrund erreichter Wertgrenzen die Zustimmung durch Einkaufskommission und/oder Direktorium erforderlich ist .

 

2.6 Kontrakte

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Beschaffungsverfahrens bei Aufträgen über wiederkehrende, gleichgeartete Lieferungen und Leistungen kleineren Umfangs bzw. Lieferungen und Leistungen, die aufgrund von DESY-Gegebenheiten nur von bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können und die in nicht vorher bestimmbarer Menge, jedoch häufig anfallen, können von V4 Wert- oder Mengenkontrakte (ohne Erfüllungspflicht) abgeschlossen werden. Die anfordernden Gruppen sind aufgefordert hiervon in möglichst großem Umfang Gebrauch zu machen.

 

Für die Genehmigung der hierfür erforderlichen Bestellanforderungen, die deutlich als Kontrakt (möglichst in Großbuchstaben) zu kennzeichnen sind, gelten die Genehmigungsgrenzen (ausgenommen Transport- und Lagermaterial-Kontrakte) sowie die Zustimmungs- und Ausschreibungsgrenzen.

 

Auf der Bestellanforderung sind die Abrufberechtigten (bis zu 4 Personen), die berechtigt sein sollen, Einzelabrufe aus dem Kontrakt rechtverbindlich zu unterschreiben, zu vermerken.

Die jeweils gewünschte Einzellieferung oder -leistung ist als Abruf zum Kontrakt gemäß festgelegtem Verfahren abzuwickeln. Der Abrufberechtigte ist dafür verantwortlich, daß der von ihm unterzeichnete Abrufauftrag mit dem der angeforderten Lieferung/Leistung entsprechenden Abrufbetrag versehen ist.

 

Die Unterschriftsberechtigungen für die Abrufaufträge aus Kontrakten werden vom Direktorium einmal jährlich aufgrund einer von V4 zu erstellenden Auflistung aller Kontrakte mit Laufzeitende im Vorjahr nachträglich genehmigt.

 

Weitere Informationen zum Verfahren bei Kontrakten sind Anhang, Ziffer 1.5 zu entnehmen.

2.7 Literaturbeschaffungen

Bücher und (Fach-)Zeitschriften u. a. Verlagserzeugnisse werden durch die Gruppe L (Bibliothek und Dokumentation) beschafft. Die Anforderung solcher Erzeugnisse ist per Bestell-Anforderung, unterschrieben durch den Gruppen-/Abteilungsleiter der anfordernden Gruppe, an L zu schicken. Ansonsten gelten die Regeln wie unter Bestellanforderungen (Ziff. 2.1 ) beschrieben.

Betriebs- und Gerätehandbücher sowie nicht in Verlagen erscheinende Softwareliteratur werden durch V4 beschafft. In diesen Fällen leitet L die entsprechenden Bestellanforderungen über V3 an V4 weiter.

2.8 Beteiligung von Kommissionen bzw. Komitees

Je nach Art des angeforderten Gegenstandes muß die Bestellanforderung ggf. von dem Anforderer einer Kommission bzw. einem Komitee vorgelegt werden. Diesen Kommissionen/Komitees obliegt ein Beratungsrecht bezüglich der Typenwahl.

 

Besonderheiten gelten für die Einschaltung der Stabsstellen Sicherheit D5 und Strahlenschutz D3:

- D5 ist zu befragen, ob Geräte oder Anlagen einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte im Ausland gekauft werden und u. U. für die Bundesrepublik Deutschland keine Betriebsgenehmigung vorhanden ist (z. B. bei Druckbehältern, Druckgasschaltern, Hebewerkzeugen, Schuß- und Bolzensetzapparaten, Laserapparaten, explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmaterial

u. a.). D5 prüft die Bestellanforderung hinsichtlich der Einhaltung der relevanten Vorschriften und zeichnet sie ab.

- Radioaktive Präparate, die den Strahlenschutzvorschriften unterliegen, dürfen ausschließlich über D3 bestellt werden. Der Erwerb solcher Präparate ist durch D3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Alle radioaktiven Stoffe müssen als eingehende Sendung über D3 dem Anwender ausgeliefert werden. Sollten dennoch radioaktive Stoffe direkt beim Anwender oder in der Warenannahme angeliefert werden, so besteht die Verpflichtung, D3 umgehend zu verständigen.

 

2.9 Grundsätze der Angebotseinholung

- Angebote werden grundsätzlich von V4 eingeholt.

Der Anforderer ist zur förmlichen Einholung von Angeboten nicht berechtigt.

- V4 erstellt nach förmlicher Eröffnung der eingegangenen Angebote einen Preisspiegel, soweit dieses anhand der Angebote ohne großen Aufwand zu diesem Zeitpunkt möglich ist, und übergibt alle Unterlagen zur technischen Prüfung an die anfordernde Stelle.

- Eingegangene Angebote sind vertraulich zu behandeln und dürfen Mitbietern nicht zur Kenntnis gegeben werden.

 

- Nach Angebotseröffnung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen darf der Kontakt zu den Bietern nur noch über V4 aufgenommen werden.

 

2.10 Verflechtung von Auftragnehmer und Auftraggeber

Bei Bekanntwerden von personellen und finanziellen Verflechtungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B.: finanzielle Beteiligung eines Mitarbeiters des Forschungsinstituts am Auftragnehmer) sind Bestellungen an solche nicht zu vergeben, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen.

 

2.11 Technologie-Transfer

Der Aussteller einer Bestellanforderung soll gegebenenfalls vermerken, ob der geplante Beschaffungsvorgang für den Technologie-Transfer (TT) von Bedeutung sein kann (Innovationspotential, Schutzrechtsrelevanz etc.). V4 wird dann den TT-Beauftragten einschalten.

 

2.12 Gegenseitige Information und Verhandlungsführung

V4 informiert den Anforderer durch eine Kopie der Auftragsbestätigung, wenn die Bestätigung in den Belangen, die der Anforderer zu beurteilen hat, vom Auftragstext abweicht. Der Anforderer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung zu prüfen und Rücksprache mit V4 zu halten.

 

Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sind Auftragnehmer auf die Abteilung V4 zu verweisen, soweit kaufmännische Fragen berührt werden könnten.

 

Von Schriftwechseln, Gesprächen und Telefonaten, soweit sie für die Abwicklung der Bestellung von Bedeutung sind, ist V4 (bzw. der Anforderer) durch Kopie oder Notiz vom Anforderer (bzw. von V4) zu informieren.

 

2.13 Prüfung von Lieferung und Leistung

Lieferungen sind vom Anforderer unverzüglich auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Der Wareneingang ist durch Rücksendung des quittierten Begleitzettels an V4 zu bestätigen.

 

Leistungen sind vom Anforderer auf Vollständigkeit und gegebenenfalls Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Bestätigung kann durch Abnahmeprotokolle oder geprüfte Leistungsnachweiszettel erbracht werden. Kopien von Abnahmeprotokollen und Stundennachweiszetteln sind an V4 zu schicken. In jedem Fall ist V4 schriftlich von der Abnahme zu unterrichten.

 

Zur Prüfung von Geräte-Lieferungen siehe auch Ziffer 2 GWO.

 

2.14 Überwachung von Gewährleistungsfristen (vergl. Ziffer 4 GWO) Generell sind zur Wahrung der DESY-Interessen Beginn und Beendigung der Gewährleistungs-/Garantiefristen durch den jeweiligen Geräteverantwortlichen zu überwachen.

 

Hierzu erhält ab einem Anschaffungswert von DM 20.000,-- jeder Geräteverantwortliche einmal vierteljährlich einen Hinweis (als Liste oder Einzelbeleg), welche Garantiefristen im Laufe des folgenden Halbjahres auslaufen. Dem Geräteverantwortlichen obliegt es, die Funktionsfähigkeit vor Ablauf der Garantiefrist zu prüfen und für den Fall, daß Mängel festgestellt werden, diese unverzüglich V4 mitzuteilen, damit hier die Prüfung unter kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgen kann.

 

Eingriffe von DESY-Mitarbeitern in das Gerät während der Gewährleistungsfrist sowie die Weiterbenutzung schadhafter oder fehlerhafter Geräte sind unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Richtlinien für die Abteilung Warenwirtschaft V4

Für die Einholung von Angeboten, die Auftragsvergabe und -abwicklung ist ausschließlich V4 zuständig (für Ausnahmen bei Sonderfertigungen vgl. Anhang 3,

Ziffer 3.5). Lediglich unverbindliche Anfragen und Informationen, die einer technischen Vorklärung dienen, dürfen auch direkt vom Bestellanforderer veranlaßt werden.

 

Die Vergabe von Bestellungen erfolgt nach wirtschaftlichen Grundsätzen. In die Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind Gesichtspunkte der sparsamen Mittelverwen-dung im Rahmen der Anwendung des öffentlichen Vergabewesens, der besonderen Anforderungen von Wissenschaft und Technik sowie der betrieblichen Erfordernisse einzubeziehen.

 

Neben dem satzungsmäßigen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nachstehende Beschaffungsgrundsätze zu beachten:

 

- Gemäß Anlage II § 13 DESY-Finanzstatut die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verordnung über Preise (VOPR 30/53), die Richtlinie 92/50/EWG vom 18.06.92 (Dienstleistungsrichtlinie) sowie die diese Vorschriften ergänzenden und erläuternden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

 

- Die DESY-Einkaufsbedingungen, soweit nicht zwischen DESY und dem Auf-

tragnehmer etwas anderes vereinbart worden ist.

 

- Sondervorschriften und ministerielle Erlasse, soweit sie für DESY verbindlich sind (z. B. im Bereich der EDV die BVB-Bedingungen).

 

Darüber hinaus ist die Anwendung der Gerätewirtschaftsordnung (GWO) bindend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Grundsätze einer Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)*

 

1.1 Wahl der Vergabeart (§ 3 VOL/A)

1.1.1) Beschaffungen bis DM 300,--

Einkäufe bis DM 300,-- ohne Bezug zu bestehenden Abrufkontrakten werden nach

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit als Barkäufe getätigt (§ 3 Nr. 4 VOL/A).

 

1.1.2) Beschaffungen bis DM 10.000,--

Beschaffungen bis DM 10.000,-- werden mit Bezug auf das Schreiben des BMBF,

Ref. Z 22 vom 21.06.1995 freihändig vergeben, wenn sie keinen Bezug zu bestehenden Abrufkontrakten haben.

 

Klein-Bestellungen (bei V4 auch als Low-Value-Bestellungen bezeichnet) mit einem Gesamtwert bis DM 800,-- werden in einem vereinfachten Verfahren erteilt. Danach ist der Versand der Bestellung direkt aus dem SAP per Fax vorgesehen. Die Ablage dieser Vorgänge erfolgt im vereinfachten Verfahren (vergl. V4-Vermerk 03/95 im Anhang 3, Ziffer 3.9).

 

1.1.3) Beschaffungen über DM 10.000,--

Beschaffungen über DM 10.000,-- unterliegen den weiteren Regelungen der §§ 3 und 3a VOL/A.

 

Beschaffungen nach dem EU-Verfahren über

 

ECU 200.000 = 381.000,00 DM (gültig bis 31.12.1997)

 

VOL und VOB enthalten sogenannte a-§§, die die Beschaffungsfälle nach den EU-Richtlinien regeln. Sie sind deutsches Recht und für DESY zwingend vorgeschrieben. Die EU-Richtlinien greifen ab festgelegten, in dieser Beschaffungsordnung aufgeführten Schwellenwerten, die in ECU und DM angegeben sind. Die auf dem Umrechnungskurs ECU/DM basierenden DM-Schwellenwerte werden im zweijährigen Rhythmus neu festgelegt. Die hier vermerkten Werte gelten bis zu dem genannten Datum. Neue Werte werden bekanntgegeben.

 

 

 

 

 

 

Zur Anwendung kommen bei DESY zur Zeit die

 

- EG-Baukoordinierungs-Richtlinie (BKR) mit einem Schwellenwert (= Gesamtauftragswert für das gesamte Bauvorhaben) von

 

Zum Zwecke der Einhaltung dieser Vorschrift ist es erforderlich, daß die zuständige Bauabteilung auf dem Beiblatt zur Bestellanforderung jeweils den geschätzten Gesamtauftragswert des Bauvorhabens angibt, hierzu gehören

die reinen Baukosten, etwaige vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Bauteile und Leistungen. Hingegen zählen nicht zum Auftragswert die Grundstücksko- sten, die öffentliche Erschließung, Kosten für Vermessung und Vermarktung, die Baunebenkosten, bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstän- de sowie etwaige Entschädigungen und Schadenersatzleistungen. Planungs- kosten sind nur dann in den Gesamtauftragswert einzurechnen, wenn Pla- nungsleistungen zusammen mit Bauleistungen in Auftrag gegeben werden.

 

Ist eine losweise Vergabe der Bauleistungen vorgesehen und wird der geschätzte Gesamtwert von 5 Mio ECU für dieses Bauvorhaben überschrit- ten, sind für jedes Los von ³ 1 Mio ECU die a-§§ anzuwenden. Außerdem sind alle Lose, unabhängig von ihrem Einzelwert, nach Maßgabe der a-§§ zu vergeben, bis 80% des geschätzten Gesamtaufttragswertes erreicht sind.

 

 

 

 

Überwiegt bei Bauleistungen der Anteil an Lieferungen, ist entsprechend der EG-Lieferkoordinierungs-Richtlinie zu verfahren.

 

- EG-Lieferkoordinierungs-Richtlinie (LKR) mit einem Schwellenwert (= Gesamtauftragswert einschließlich Optionsrechte) von

 

 

- EG-Dienstleistungsrichtlinie (DKR) mit einem Schwellenwert (= Gesamtauftragswert einschließlich Optionsrechte) von

 

Besonderheiten bei der Ermittlung des Gesamtauftragswertes sind in Abschnitt I, Artikel 7 der EG Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG (vergleiche Anhang 3, Ziffer 3.10) geregelt.

 

Bekanntmachungen nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie (92/50/EWG):

Laut Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie ist sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres durch alle Auftraggeber (Art. 1 Buchstabe b) eine nicht verbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der Dienstleistungsaufträge in jeder Kategorie des Anhangs IA sowie der Liefer- verträge im Amtsblatt der EG zu veröffentlichen. (Siehe hierzu auch Ab- schnitt I., Ziffer 1, Seite 6 und 7).

 

- Statistikpflicht nach den EG-Richtlinien:

DESY ist aufgrund der Vorgaben der EG-Kommission verpflichtet, beginnend für das Jahr 1996 im 2-Jahres-Rhythmus entsprechend CPV-Nomenklatur der Anlagen EG-Richtlinien die Beschaffungen zu melden.

 

Bei einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Öffentlichen Ausschreibung können Anforderungen an die gewöhnliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit möglicher Bewerber genannt werden, um den Teilnahmewilligen einen unvertretbaren Aufwand zu ersparen (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A).

 

Von einer Öffentlichen Ausschreibung ist abzusehen, wenn ein Mißverhältnis zwischen Aufwand und Erfolg sowohl bei DESY als auch bei den Bietern erkennbar wird. Zu beachten ist bei solcher Entscheidung sowohl der Aufwand bei DESY als auch in besonderem Maße der Aufwand zur Angebotserstellung bei dem einzelnen Bewerber unter Abwägung seiner Erfolgschancen bei einer Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 3 Buchstabe b VOL/A). In der Regel ist dieses Mißverhältnis unter TDM 100 gegeben.

 

Wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder aus im Einzelfall nachweisbarer Dringlichkeit (bei Verschulden DESYs oder einzelner Mitarbeiter entfällt die Begründung der Dringlichkeit) unzweckmäßig ist, so hat - wenn nicht nachfolgend genannte Ausnahmen gelten - eine Beschränkte Ausschreibung zu erfolgen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe c und d VOL/A).

 

Die Freihändige Vergabe als Ausnahme von der Ausschreibung darf nur in den in § 3 Nr. 4 VOL/A genannten Fällen stattfinden.

 

 

1.2 Erkundung des Bewerberkreises bei Beschränkter Ausschreibung und

Freihändiger Vergabe nach § 4 VOL/A

Eine Erkundung des Bewerberkreises kann unterbleiben, wenn eine dokumentierbar ausreichende Marktkenntnis vorhanden ist.

 

Zu einer Erkundung des Bewerberkreises kann öffentlich aufgefordert werden, sich um eine Teilnahme zu bewerben (§ 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A). Hierbei sollten Merkmale für geforderte Fachkunde und Nachweis der Leistungsfähigkeit für die bestimmte Beschaffung genannt werden.

 

Bei Vorliegen gültiger Ausschreibungsergebnisse der FHH kann von DESY in diese Ausschreibung eingetreten werden.

 

Bei Vergabe über DM 10.000,-- können die Auftragsberatungsstellen der Länder, insbesondere die der FHH sowie die des Bundeslandes Brandenburg (Cottbus) nach § 4 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A befragt werden.

 

Weitere Quellen können einschlägige Branchenverzeichnisse sein.

Bei einer Beschränkten Ausschreibung ist kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen.

 

Bei der Auswahl von Firmen soll unter den Bewerbern gewechselt werden. Von diesen Bestimmungen darf nur abgewichen werden, falls dies durch die Art der zu vergebenen Leistungen zweckmäßig ist.

 

Bei Großaufträgen ist Bewerbern aufzugeben, daß sie sich bemühen, Unteraufträge über Teilleistungen an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie sie es mit einer vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren können.

(Gemäß Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen im Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der VOL).

1.3 Formen der Angebotseinholung

Informationsangebote. Solche Angebote, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich eingeholt, dienen lediglich einer Preisorientierung. Sie sind bei dem Unternehmer als solche ausdrücklich anzufragen - für beide Teile unverbindlich - und können nicht zu einer Bestellung benutzt werden.

Mündliche Angebote dienen bei bekannten Listenpreisen von Bietern lediglich der Bestätigung oder der Kenntnisnahme geringfügiger Abweichungen bei Tagespreisschwankungen.

 

Schriftliche Angebote auf mündliche oder formlos schriftliche Anfragen können bei Beschaffungen bis DM 10.000,-- eingeholt werden, die nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend beschreibbar sind.

 

Tagespreisanfragen bei Abrufaufträgen aus bestehenden Kontrakten können mündlich nur dann erfolgen, wenn ein Zeuge bei Bekanntgabe des Preises durch den Bieter vorhanden ist, der dies in der Vergabeakte schriftlich bestätigt.

 

A = Aufforderung zur Angebotsabgabe - Freihändige Vergabe im Wettbewerb - ist die Regelanfrage für zugelassene Freihändige Vergaben im Wettbewerb. Form und Inhalt für solche Anfragen sind als Rahmen in der Checkliste für die Erstellung von Ausschreibungs-, Anfrage- und Vertragstexten (vergl. Anhang 2, Ziffer 2.3) vorgegeben und entsprechen dem der Ausschreibungen.

 

B = Beschränkte Ausschreibung. Form und Inhalt des kaufmännischen Teils, der zusammen mit der Technischen Spezifikation die Schriftform der Ausschreibung bilden, sind vorgegeben.

 

C = Öffentliche Ausschreibung. Form und Inhalt des kaufmännischen Teils, der zusammen mit der Technischen Spezifikation die Schriftform der Ausschreibung bilden, sind vorgegeben.

 

EO= Offenes Verfahren (EU). Form und Inhalt sind vorgegeben und entsprechen dem der Öffentlichen Ausschreibung, jedoch mit zusätzlicher Ankündigung jeweils nach vorgegebenem Muster im Amtsblatt der EG und Bekanntmachung des Ergebnisses bis 48 Tage nach Auftragsvergabe.

EN= Nicht offenes Verfahren (EU). Form und Inhalt sind vorgegeben und entsprechen dem der Beschränkten Ausschreibung, der jedoch ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden muß, ansonsten wie unter EO beschrieben.

 

EV= a) Verhandlungsverfahren (EU) mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb

b) Verhandlungsverfahren (EU) ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb

1.4 Leistungsbeschreibung

Als Grundsatz gilt die eindeutige und erschöpfende, herstellerneutrale Leistungsbeschreibung (vergl. Anhang 2, Ziffer 2.7), die alle Komponenten für eine Preisbildung deutlich macht und einem Anbieter oder Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet, auf das er keinen Einfluß hat und dessen Einfluß auf Preise und Fristen er nicht vorausschätzen kann. Die Anbieter sind in die Lage zu versetzen, daß sie unter gleichen Voraussetzungen ihr Angebot einreichen können, dies gilt insbesondere auch für Anbieter aus den EU-Staaten.

 

Die Art der Leistungsbeschreibung erfolgt

- grundsätzlich durch verkehrsübliche Bezeichnungen, wenn diese Art, Beschaffenheit und den Umfang hinreichend beschreiben

- nachrangig durch funktionale Beschreibung, in der der Zweck und sonstige Anforderungen beschrieben werden

- oder statt der vorgenannten Beschreibung durch, allein oder zusätzlich, beschriebene wesentliche Merkmale und konstruktive Einzelheiten.

 

Zusätzliche Beschreibungen der Leistungen können sein:

- Einschlägige Normen und Regelwerke; bei anzuwendenden EU-Verfahren sind neben den DIN-Normen die entsprechenden EU-Normen in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen, soweit diese nicht existieren, ist anzugeben, daß vergleichbare Landesnormen, die den Forderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, zugelassen werden.

- Hinweise auf bestimmte Erzeugnisse und Verfahren; diese sind jedoch nur ausnahmsweise und mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zugelassen.

 

Verboten in einer Leistungsbeschreibung ist jede Beschreibung technischer Merkmale, die ohne sachlichen Grund Erzeugnisse bestimmter Unternehmen bevorzugt oder ausschließt.

Stellt ein Unternehmen zur Beurteilung seines Angebots Proben, Muster, Konstruktionspläne oder -beschreibungen eigener Art unentgeltlich DESY zur Verfügung, so sind diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.

 

Weitere Vertragspunkte, die bei Ausschreibung und Vergabe festgelegt werden müssen oder können, ergeben sich aus der Checkliste für die Erstellung von Ausschreibungs-, Anfrage- und Vertragstexten im Anhang 2, Ziffer 2.3.

 

1.5 Ausschreibungsverfahren

Die Vorschriften der VOL/A über Preise (§ 15) und das Ausschreibungsverfahren sowie die förmliche Angebotsabgabe (§§ 16-28) sind ohne Modifikation für DESY bindend.

 

Öffentliche Ausschreibungen sind mindestens im "Amtlichen Anzeiger" der FHH (für DESY-Hamburg) und "Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg" (für DESY-Zeuthen), im Submissionsanzeiger sowie im Bundesausschreibungsblatt bekanntzugeben. Dies gilt auch für die Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe (§ 17 Nr. 1 und Nr. 2 (1) VOL/A).

 

Bei Anwendung der EU-Verfahren ist mit einem Vorlauf von einem Tag gegenüber den nationalen Bekanntmachungen die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg per Telefax bekanntzugeben (siehe hierzu die entsprechenden Anhänge in VOL und VOB sowie in der DL-Richtlinie).

 

Nichtberücksichtigten Bietern ist ein Beschwerderecht bei der Vergabeprüfstelle

(1. Instanz) bzw. dem Vergabeüberwachungsausschuß des Bundes (2. Instanz; Anruf innerhalb von 4 Wochen nach Entscheidung durch die 1. Instanz) eingeräumt. Die Vergabeprüfstelle (BMBF, Ref. Z 22) ist in den Veröffentlichungen zu benennen.

 

 

1.6 Vergabeverfahren

 

1.6.1) Grundsätze

Soweit die Angebote nach eindeutiger Leistungsbeschreibung (§8 Nr. 1 (1) VOL/A) ordnungsgemäß eingegangen sind, erfolgt die Vergabe durch die Abteilung V4 in der Regel auf das wirtschaftlichste Angebot.

 

Enthalten die Angebote zugelassene Alternativ- oder Nebenangebote oder wurde aufgrund einer funktionalen bzw. konstruktiven Leistungsbeschreibung angeboten, so erhält der Anforderer alle technischen Unterlagen zur Prüfung und hat eine schriftliche technische Beurteilung aller Angebote mit einem technisch begründeten Vergabevorschlag der Abteilung V4 zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist § 25, Nr. 2 (1) VOL/A (analog VOB/A) besondere Beachtung zu widmen, wonach die Vergabeentscheidung u.a. durch Bildung eines objektiven Urteils über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter zu erfolgen hat, d.h. Angebote dürfen nicht aufgrund von subjektiven Überlegungen ausgeschieden werden. Bei der Bewertung der Angebote darf nicht stillschweigend von den definierten technischen Mindestforderungen abgegangen werden.

 

 

 

Kann V4 diesen Vorschlag nicht nachvollziehen und vertreten, so muß V4 - ggf. je nach Wert unter Beteiligung des Bereichsreferenten und/oder des Bereichsleiters - eine einvernehmliche Entscheidung herbeiführen.

 

Ist nur ein gültiges Angebot eingegangen, muß V4 gemeinsam mit dem Anforderer - ggf. unter Beteiligung des Bereichsreferenten und/oder des Bereichsleiters - eine Entscheidung über die Vergabe treffen, wobei V4 besonderes Augenmerk auf die Angemessenheit der Preise richten wird.

 

Für die Beschaffungsvorgänge, die dem EU-Verfahren unterliegen und für die kein Offenes Verfahren durchgeführt wurde, sind als Vergabedokumentation gesonderte Vergabeberichte zu fertigen und der Beschaffungsakte beizufügen.

 

1.6.2) Illegale Beschäftigung von Arbeitskräften

Zur Sicherstellung, daß bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Unternehmen ausgeschlossen werden, die wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften bestraft wurden bzw. die der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht nachgekommen sind. Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen der VOB (generell) sowie der VOL (beschränkt auf z.B. Gebäudereinigungs-, Personen- u. Güterbeförderungsgewerbe als auch bei Leistungen mit einem erheblichen Anteil an Montagetätigkeiten) sind die Bieter aufzufordern, Auskünfte über Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung zu erteilen. Einzelheiten sind in der "Gemeinsamen Regelung des BMBau, BMWi, BMI, BMVg, BMV und BMPT vom 22. März 1994 betreffend Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften" geregelt. Einsichtnahme bei V4 ist möglich.

 

 

1.6.3) Sonderregelungen für kleinere und mittlere Betriebe

Gehen mehrere gleichwertige oder annähernd gleichwertige Angebote ein, so kann der Zuschlag angemessen verteilt werden, wenn eine losweise Vergabe zugelassen war und kleinere oder mittlere Betriebe, die nicht mehr als 4 % vom wirtschaftlichsten Angebot abweichen, in der Reihenfolge der Wirtschaftlichkeit befragt, in den Preis des wirtschaftlichsten Angebots eintreten. In diesem Falle ist die Ausschreibung - jedoch nicht mehr als 50 % des Gesamtvolumens - aufzuheben (§ 26 Nr. 1 Buchstabe d VOL/A in Verbindung mit § 26 Nr. 5 VOL/A).

 

Die Aufträge über diese Lose sind an die kleinen und mittleren Unternehmen freihändig zu vergeben (§ 3 Nr. 4 Buchstabe n VOL/A)

 

 

 

 

 

1.6.4) Sonderregelungen für bevorzugte Teilnehmer

Gemäß den sogenannten Bevorzugtenrichtlinien, für z.B. Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten im Sinne der einschlägigen Richtlinien in der letzten Fassung vom 5. August 1981 gilt eine Bevorzugung hinsichtlich des Vergleichs des wirtschaftlichsten Angebots. Dieses darf ohne Schaden im Vergleich um einen festgelegten Prozentsatz höher sein. Er beträgt für diesen Personenkreis:

 

Bei Angeboten

- bis DM 5.000 6 v.H.

- für den Betrag über DM 5.000 bis DM 10.000 5 v.H.

- für den Betrag über DM 10.000 bis DM 50.000 4 v.H.

- für den Betrag über DM 50.000 bis DM 100.000 3 v.H.

- für den Betrag über DM 100.000 bis DM 500.000 2 v.H.

- für den Betrag über DM 500.000 bis DM 1.000.000 1 v.H.

- für den Betrag über DM 1.000.000 0,5 v.H.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen

 

2.1 Zuständigkeiten bei V4

Der Bereich Einkauf in der Abteilung V4 ist in Einkaufsgruppen aufgeteilt

(vgl. Anhang 2, Ziffer 2.1).

Für die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags sind zuständig:

 

bis DM 50.000,-- Erster Einkäufer

bis DM 80.000,-- Abschnittsleiter

bis DM 100.000,-- Abteilungs- und Abschnittsleiter nach Beratung in der Einkaufskommission; eine von der Empfehlung der Einkaufskommis-

sion abweichende Vergabeentscheidung bedarf

der Genehmigung des Bereichsleiters -V-

über DM 100.000,-- das Direktorium nach Beratung in der

Einkaufskommission

 

Über außergewöhnliche Angelegenheiten hat jeder Mitarbeiter unverzüglich seinem direkten Vorgesetzten zu berichten.

 

2.2 Unterschriftsvollmachten für Bestellungen

Die Unterschriftsvollmachten für Bestellungen sind wie folgt geregelt:

 

bis DM 800,-- nur ein Erster oder ein Zweiter Einkäufer bis DM 10.000,-- ein Erster und ein Zweiter Einkäufer

bis DM 50.000,-- Abschnittsleiter und Erster Einkäufer

bis DM 80.000,-- Abschnittsleiter und Abteilungsleiter

bis DM 100.000,-- Abteilungsleiter (bei Abwesenheit sein Vertreter) und das kaufmännische Mitglied des Direktoriums

über DM 100.000,-- Kaufmännisches und ein weiteres Mitglied des Direktoriums

 

Diese Unterschriftsvollmachten werden namentlich erteilt und DESY-intern mit den regelmäßig erscheinenden "Aufgaben und Zuständigkeiten in der Verwaltung" bekannt gemacht.

 

2.3. Arbeitsablauf bei Beschaffungsvorgängen

 

2.3.1) Übersicht

Für die Erteilung von Bestellungen ist in der Regel nachstehender Bearbeitungsab-

auf einzuhalten:

- Eingang der Bestellanforderung

- Prüfung der Bestellanforderung auf Vollständigkeit sowie Eindeutigkeit

technischer Vorgaben

- Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Bestellanforderung

(grundsätzlich bereits durch V3 vorgenommen)

- Prüfung der Beteiligung von Kommissionen bzw. Komitees

- Entscheidung über die Vergabeart

- Einholung von Angeboten, Preisvergleich etc.

- Bestellung (Eintragung in das Auftragsbuch - Ausnahme Kleinbestellungen bis DM 800,-- einschließlich Bezugskosten, Bestell-Nr. auf Bestellanforderung schreiben); in Eilfällen telefonische Bestellung mit entsprechendem Vermerk im Auftragsbuch

- Bestellschreibung am Bildschirm mit automatischem Ausdruck

- Weiterleitung der geschriebenen Bestellung zur Unterschrift

entsprechend den Unterschriftsvollmachten

- Rückgabe der unterschriebenen Bestellung an das Schreibzimmer

- Weiterleitung der versandfertigen Bestellung (Original und 1 Kopie)

an die Poststelle

- Verteilung des restlichen Bestellsatzes gemäß Verteiler

(auch an den Leiter der anfordernden Gruppe/Abteilung)

- Eingang, Prüfung und Bearbeitung der Auftragsbestätigung und ggf.

Erledigung diesbezüglichen Schriftwechsels

- Eingang und Überprüfung der Lieferung (mit Eingabe des Wareneingangs

in das System)

- Dokumentation der Abnahme durch DESY

- Bearbeitung von Mängelrügen

- Ablage des Lieferscheins durch V432 chronologisch direkt in Stehordner

- Rechnungseingang und -bearbeitung durch V3 und V4

- Bearbeitung von Unstimmigkeiten, Klärung mit den Firmen

- Bearbeitung von Gewährleistungsfragen

 

Die Auftragsabwicklung wird in einem gesonderten V4-internen Handbuch geregelt.

 

2.3.2) Erläuterungen

 

a) Prüfung der Bestellanforderungen

Jede Bestellanforderung ist von V4 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Unvollständige oder nicht eindeutige Bestellanforderungen sind durch den Anforderer zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Lieferanten-Wünsche des Anforderers sind lediglich Empfehlungen. Bei Bestellanforderungen, die als Nachfolgevorgang anzusehen sind, sind ein entsprechender Vermerk und die Bestellanforderungs- bzw. Bestellnummer der Vorbestellung auf der Bestellanforderung anzubringen.

 

b) Einschaltung von Kommissionen bzw. Komitees

Bei Beschaffungsvorgängen mit einem Bestellvolumen ab DM 80.000,-- ist die Einkaufskommission zu beteiligen.

 

Die Aufgabe, über die Beschaffung von Fahrzeugen zu entscheiden, hat das Direktorium bis auf weiteres an den Bereichsleiter Z übertragen. Bei der Beschaffung von Nutzfahrzeugen ist die Bestellanforderung über G1, bei Personenkraftwagen und Kombis über V1 an Z zu leiten. Bei PKW-Beschaffungen ist zusätzlich durch V1 das BMBF rechtzeitig zu beteiligen. Beschaffungen gebrauchter Fahrzeuge ist durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die von V1 erstellt werden, zu belegen.

 

Über Beschaffungen von Funktelefonen entscheidet das Direktorium per Direktoriumsbeschluß, der durch V1 vorzulegen ist. Zu diesem Zwecke ist jede Bestell-Anforderung über Funktelefone generell an V1 zu senden .

 

Für Bestellungen von Rechnern oder Rechner-Peripherie-Geräten ist die Stellungnahme des Rechner-Komitees einzuholen und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß V-Vermerk 76/90 vom 16.05.1990 durchzuführen (vergl. Anhang 3, Ziffer 3.8).

 

Bestellanforderungen über die Beschaffung von Büromöbeln bzw. Büroausstattungen sowie von Büromaschinen aller Art sind vor Bearbeitung durch den Einkauf zunächst der Abteilung Organisation und allgemeine Dienstleistungen V1 zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

 

 

c) Eingang, Öffnung und Prüfung von Angeboten

Soweit für die Auftragsvergabe Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder eine Ausschreibung im nationalen oder europäischen Verfahren vorgenommen worden sind, werden die verschlossenen, von der Poststelle verplombten und mit Eingangsvermerk versehenen Angebote bis zur Eröffnung bei V4 unter Verschluß aufbewahrt.

 

Für die mit vorgenannten Verfahren für DESY-Zeuthen angeforderten Angebote ist der Posteingang wie folgt geregelt:

- Der Angebotsabgabeort ist entweder die Poststelle in Hamburg oder in

Zeuthen

- die in Zeuthen eingegangenen Angebote werden unverzüglich nach

Eingang (i.d.R mit dem nächsten Pendelbus) an V4 in Hamburg weitergeleitet

V4 in Hamburg wird von V1-Z per Fax (-4009) darüber informiert, daß ein

Angebot mit dem Pendelbus unterwegs ist

- die Angebotseröffnung erfolgt bei V4, nachdem alle angekündigten Angebote

bei V4 eingetroffen sind.

 

Für alle nicht dieser Sonderregelung unterliegenden Angebote erfolgt die Eröffnung und Protokollierung der Angebote durch mindestens zwei Mitarbeiter der Abteilung V4 einen Tag nach dem Ablauf der Angebotsfrist.

 

Die Angebote sind darauf zu prüfen, ob die Bieter die Bedingungen der Ausschreibung oder Anfrage erfüllt und die notwendigen Angaben gemacht haben. Die anfordernde Gruppe erhält Kopien der eingegangenen Angebote zur technischen Prüfung.

 

Beim Vergleich der Angebote ist insbesondere darauf zu achten, daß die angebotenen Erzeugnisse gleichwertig sind. Außerdem sind Nebenbedingungen, die dem Angebot zugrunde liegen, besonders zu prüfen.

Alle Angebote, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, sind grundsätzlich von V4 nachzurechnen. Angebote mit Massenberechnungen werden von der zuständigen technischen Gruppe nachgerechnet. Die Angebote sind mit Protokoll spätestens dem der Eröffnung folgenden Arbeitstag dem Abteilungsleiter V4 vorzulegen.

 

Leistungen, deren Preisangemessenheit nur anhand von Kalkulationen zuverlässig beurteilt werden können, und Leistungen, die zu Selbstkostenpreisen angeboten werden, müssen aufgrund der vom Bieter beigefügten Kalkulation oder aber aufgrund eigener Kalkulation auf die Angemessenheit der Preise hin überprüft werden. Soweit die Preisangemessenheit nicht beurteilt werden kann, sind seitens V4 zur Klärung dieser Frage Gespräche mit dem Bieter zulässig.

 

Nach technischer Prüfung gibt die anfordernde Gruppe eine Beurteilung der Angebote mit einem Vergabevorschlag an V4. V4 bzw. das Direktorium entscheiden, ggf. nach Beratung in der Einkaufskommission, über die Bestellung.

 

Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden konnten, sind nach Maßgabe der §§ 27 und 27 a VOL/A bzw. VOB/A zu benachrichtigen.

 

d) Vergabebegründungen

Grundsätzlich ist jeder Beschaffungsvorgang vom zuständigen Einkäufer mit einer schriftlichen, selbstformulierten Vergabebegründung zu versehen. Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen mit einem Gesamtwert bis zu DM 10.000,-- nur, wenn die Begründung ohne aufwendige Recherche schlüssig aus der Aktenlage hervorgeht.

 

e) Bauvorhaben

Für die Abwicklung von Bauvorhaben ist die Gruppe G1/TI verantwortlich. Alle Bauvorhaben werden bereits in der Planungsphase G1/TI vorgelegt und gemeinsam mit dem Anforderer ausgearbeitet. Ferner erarbeitet G1/TI die erforderlichen Unterlagen für eine Ausschreibung. Leisten hierbei Architekten-/Ing.-Büros technische Hilfestellung, so erfolgt die Durchführung der Ausschreibung durch diese Büros unter Beteiligung von G1/TI und V4. Der Eingang der Angebote erfolgt auch hier bei DESY.

 

Die Eröffnung und Protokollierung der eingegangenen Angebote erfolgt durch V4.

 

Sind alle Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben, erhält V4 die Unterlagen zwecks Bestellerteilung (vgl. Darstellung des Ablaufs von Bauvorhaben im Anhang 2, Ziffer 2.5). Entscheidungen über Baumaßnahmen werden vom Bereichsleiter Z bis DM 100.000,--, vom Direktorium über DM 100.000,-- getroffen.

 

G1/TI vertritt DESY gegenüber der Baubehörde und hält engen Kontakt mit Ingenieur- und Baubüros. Ferner ist G1/TI für die Überwachung der Bauabwicklung und die Kontrolle der Bauausführung verantwortlich.

 

 

 

f) Bearbeitung von Auftragsbestätigungen

Der Eingang der Auftragsbestätigung ist von der V4-Auftragsabwicklung zu überwachen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist ist der Auftragnehmer schriftlich zu mahnen.

 

Eingegangene Auftragsbestätigungen werden in der Registratur nach Einkaufsgruppen sortiert und an die für dieses Team zuständige Auftragsabwicklung verteilt. Die Auftragsbestätigung ist im SAP zu vermerken und anschließend in der jeweiligen Auftragsakte bzw. entsprechend dem Verfahren für Kleinbestellungen bis DM 800,-- abzulegen.

 

Auftragsbestätigungen mit Änderungen (Streichungen und Zusätze) werden innerhalb eines Arbeitstages an den zuständigen Einkäufer weitergeleitet. Der Einkäufer prüft - ggf. in Abstimmung mit dem Bestellanforderer - unverzüglich, ob den Abweichungen bzw. Zusätzen widersprochen werden muß oder ob diese für DESY akzeptabel sind. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die DESY-Einkaufsbedingungen und die Bestimmungen der VOL bzw. der VOB nicht durch die Lieferbedingungen der Auftragnehmer modifiziert oder ausgeschlossen werden. Akzeptierte systemrelevante Änderungen sind sofort am Bildschirm durch Bestellungs-Änderung mit begründetem Buchungstext zu dokumentieren.

 

Ein Widerspruch gegen Abweichungen bzw. Zusätze muß dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

 

Bei Klein- und Eilbeschaffungen, bzw. wenn keine Auftragsbestätigung zugesandt wurde, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

 

g) Auftragsabwicklung

Die Verantwortung für die Überwachung und Abwicklung von Bestellungen ist in einen kaufmännischen und einen technischen Teil gegliedert. Für die kaufmännische Abwicklung gelten laut Satzung die handelsrechtlichen Vorschriften (insbesondere hinsichtlich Belegzwang, Aufbewahrungspflichten und -fristen). Die Verantwortung für die kaufmännische Abwicklung einer Bestellung liegt bei dem Einkäufer. Die Verantwortung für den technischen Inhalt und die Abwicklung in technischer Hinsicht liegt bei einem sachkundigen Mitarbeiter der anfordernden Gruppe.

 

Die Auftragsabwickler bearbeiten die Bestellungen aus den Einkaufssachgebieten. Sie sind zuständig für die Abwicklung der Bestellung vom Eingang der Auftragsbestätigung bis zum Abschluß der Auftragsakte. Die Auftragsabwickler arbeiten sachgebietsbezogen.

 

Jede Bedienung einer Bestellung in Form einer (Teil-)Anlieferung oder ausgeführten (Teil-)Leistung muß als Wareneingang unverzüglich nach Vorliegen einer a) erkennbaren oder b) bestätigten Tatsache in den Bildschirm eingegeben werden.

 

zu a) Erfolgen in der Warenannahme (V4) Anlieferungen zu Bestellungen, so wird die eingegangene Menge körperlich erfaßt (gezählt, gemessen, gewogen) und diese ermittelte Menge durch Eingabe in den Bildschirm der zutreffenden Position der Bestellung zugeordnet. Handelt es sich um Lagerbestellungen, so werden diese Eingänge vorerst auf einem Sperrbestand gebucht, der vom Lager nach Kontrolle in den Lagerbestand aufgenommen wird. Bei der Eingabe wird pro Bestellposition ein Papier erzeugt, welches dem Gut bei der Zustellung mitgegeben wird und von dem eine Druckkopie mit der Empfangsbestätigung des Anforderers an V4 zurück- gegeben wird. Die Auftragsabwickler haben den vollständig quittierten Empfang und die richtige Zuordnung zur Auftragsposition zu kontrollieren.

 

Abweichungen in der quittierten Empfangsmenge sind dem Ersten Einkäufer zu melden, der das Erforderliche (Verlustmeldung) veranlaßt. Bei erkennbar falscher Zuordnung zu einer Bestellposition korrigiert der Auftragsabwickler die Zuordnung durch Umbuchung mit erläuterndem Buchungstext.

 

zu b) Erhält V4 von einem Anforderer ein von diesem quittiertes Papier (Lieferschein, Leistungsnachweis), so gibt der Auftragsabwickler den Wareneingang unverzüglich in den Bildschirm unter der zutreffenden Bestellposition ein und nimmt den Beleg zur betreffenden Auftragsakte.

 

Rechnungen, die bei Rechnungsprüfung durch V301 als fehlerhaft ausgewiesen werden, und alle Rechnungen über DM 10.000,-- sowie Frachtrechnungen werden in Kopie von V301 den Auftragsabwicklern zugeleitet. Ist für die Begleichung der Rechnung eine besondere Abnahme der Lieferung Voraussetzung, muß der Auftragsabwickler die Rechnungskopie vom Anforderer bzw. Qualitätskontrolleur entsprechend abzeichnen lassen.

 

Bestehen Unterschiede zwischen den vertraglichen Vereinbarungen, der gelieferten Menge und dem Rechnungsinhalt, hat der Auftragsabwickler diese sofort mit dem zuständigen Ersten Einkäufer oder mit dem Anforderer zu klären.

 

Bestätigt der Anforderer die Richtigkeit der Rechnung, so muß die Abweichung zwischen vertraglicher Vereinbarung und Rechnungsinhalt schriftlich nachvollziehbar begründet und vom jeweiligen Gruppen-/Abteilungsleiter unterschrieben werden. Wird durch den neuen Gesamtbestellwert eine andere interne Genehmigungsgrenze erreicht, so ist die Begründung von dem hierfür Zuständigen zu unterschreiben.

 

Kann eine Klärung intern nicht erfolgen, hat der Auftragsabwickler oder ggf. der zuständige Einkäufer die Angelegenheit mit dem Auftragnehmer zu erörtern und eine Klärung herbeizuführen.

 

Die Fehlerbereinigung wird vom Auftragsabwickler durch Rechnungskorrektur oder/und Bestelländerung oder/und Einbuchung/Korrektur des Wareneingangs mit begründendem Buchungstext vorgenommen. Bestelländerungen müssen ausgedruckt und bei Übersendung an den Auftragnehmer entsprechend den Unterschriftsvollmachten (vgl. Abschnitt III, Ziffer 2.2) für den neuen Gesamtbestellwert unterschrieben werden. Der Auftragsabwickler informiert V301 durch Ausfüllen des Formblatts "Rechnungsprüfung" über die durchgeführten Maßnahmen und fordert V301 ggf. auf, die Rechnung zu sperren. Die Aufforderung entspricht der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gem. § 19 Finanzstatut. Die Feststellungsbefugten werden jeweils mit den "Aufgaben und Zuständigkeiten in der Verwaltung" bekanntgegeben.

Zu den weiteren Aufgaben des Auftragsabwicklers gehören:

- Einholung von Preis- und Lieferbestätigungen

- Überwachung der Liefertermine

- Einholung von fehlenden Unterlagen (z. B. Wareneingangsbestätigungen,

Stundennachweise, Abrechnungen u. ä.)

- Erstellen von Listen, Tabellen und Übersichten (Überwachung der Abruf-,

Sammel-, Miet-, Wartungs-, Leih- und Daueraufträge)

- Überwachung der Bestellungen, Abschlagszahlungen und Bürgschaften,

Anfordern der Abnahmeprotokolle sowie Bürgschaften für Gewährleistungs-

fristen

- Abrechnung von Frachtrechnungen in Zusammenarbeit mit V400

- Anfordern und Bearbeiten von Gutschriften

 

Nach Begleichung der Schlußrechnung ist die Akte auf Vollständigkeit zu prüfen und mit dem Vermerk "Erledigt" zu versehen.

h) Kleinbeschaffungen (z.Z. in Überarbeitung)

In bestimmten Fällen können Barkäufe im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. im Großraum Berlin vorgenommen werden. Die Bestellanforderung ist auch in diesen Fällen über V3 an V4 zu übermitteln. Bestellungen bis einschließlich DM 300,-- können bar bezahlt werden.

 

Die Pflichten des Bar-Einkäufers ergeben sich aus der Arbeitsanweisung betreffend die Abwicklung des Barkaufs (V4-Schreiben vom 2. November 1987) sowie aus der Arbeitsanweisung für die Verwaltung des Dauervorschusses zur Finanzierung des Bareinkaufs (V3-Schreiben vom 12. Februar 1979).

 

i) Sonderverträge/Sonderbestimmungen

Bestellungen für Sonderfertigungen werden gemäß der Anweisung für den Verfahrensablauf bei der Vergabe von Aufträgen für Sonderfertigungen (Anhang, Ziffer 3.5) vergeben.

 

Literaturbeschaffungen, hierzu zählen Bücher und (Fach-) Zeitschriften u. a. Verlagserzeugnisse. Diese werden durch die Gruppe L (Bibliothek und Dokumentation) über die vom zuständigen Sachgebiet bei V4 zu diesem Zwecke erzeugten Bestellungen in Form von Abrufen beschafft und abgerechnet. V4 erfaßt die jährlichen Bestellungen (mit Verrechnungseinheiten über SAP) mit Lieferdatum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, voraussichtlichen Jahresbestellwert und Wareneingang "N".

 

Wareneingangs- und Rechnungskontrolle sowie Rechnungsfreigabe erfolgen bei L.

 

Die von L vorgeschlagenen Abrufberechtigten werden im Zusammenhang mit den Bestellanforderungen durch das Direktorium genehmigt.

 

Betriebs- und Gerätehandbücher sowie nicht in Verlagen erscheinende Softwareliteratur werden durch V4 beschafft. In diesen Fällen leitet L die entsprechenden Bestellanforderungen über V3 an V4 weiter.

 

Fremde Arbeitskräfte werden mit dem Anhang zur Bestellanforderung "Personalwirtschaftliche- und Wirtschaftlichkeitsprüfung einer Auftragsvergabe nach AÜG - zusätzlicher Personalbedarf" angefordert (Anhang 1, Ziffer 1.4).

 

Bei Leasing-Aufträgen muß vom Einkäufer dokumentiert werden, warum die Vergabe eines Leasing-Auftrags jeweils die wirtschaftlichste Lösung ist. Vor der Erteilung von Leasing-Aufträgen ist V3 zu beteiligen. V3 muß klären, ob der geplante Leasing-Auftrag gemäß den Bewirtschaftungsgrundsätzen zulässig ist und ob der Leasing-Auftrag aus Investitions- oder Betriebsmitteln zu bedienen ist.

 

Beim Abschluß von Wartungsverträgen ist auf die Terminologie nach DIN-Entwurf 31051 zu achten (Anhang 3, Ziffer 3.7).

 

Wird im Rahmen von DESY-Bestellungen dem Auftragnehmer Material beigestellt,sind Lieferscheindurchschriften an V4 zu geben. Die Materialbeistellung ist wertmäßig zu erfassen. Beträgt der Wert mehr als DM 1.000,--, muß ein separater Verwahrungsvertrag mit dem Auftragnehmer geschlossen werden (Muster im Anhang 1, Ziffer 1.6).

 

Bei großen und/oder komplizierten Bestellungen (Beteiligung von V5) werden mit dem Auftragnehmer besondere Verträge geschlossen, bei denen eine pauschale Verweisung auf AGB oder die Bestimmungen der VOL nicht immer sinnvoll ist. Schon die Gestaltung des Anfrage- bzw. Ausschreibungstextes bedarf erhöhter Sorgfalt, damit in diesen Fällen alle relevanten Punkte vertraglich vereinbart werden (vgl. Checkliste für die Erstellung von Ausschreibungs-, Anfrage- und Vertragstexten im Anhang 2, Ziffer 2.3).

 

Gleichgeartete Lieferungen und Leistungen kleineren Umfangs bzw. Lieferungen und Leistungen, die aufgrund von DESY-Gegebenheiten nur von bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können und die in nicht vorher bestimmbarer Menge, jedoch häufig anfallen, werden in sog. Kontrakten zusammengefaßt. Ein Kontrakt bezeichnet die geforderte Lieferung oder Leistung und benennt eine Gesamtauftragshöhe nach Menge oder Wert pro festgelegter Laufzeit, jedoch ohne Erfüllungsverpflichtung. Derartige Kontrakte sind bei entsprechend hohem Gesamtbedarf in für beide Vertragspartner wirtschaftlich vertretbare Losgrößen zu teilen und nach den Grundsätzen dieser Beschaffungsordnung zu vergeben. Die jeweils gewünschte Einzellieferung oder -leistung ist als Abruf von dem im Kontrakt festgelegten Verfahren abzuwickeln.

 

Die Unterschriftsberechtigungen für die Abrufaufträge aus Kontrakten werden vom Direktorium einmal jährlich aufgrund einer von V4 zu erstellenden Auflistung aller Kontrakte mit Laufzeitende im Vorjahr im nachherein sanktioniert.

 

j) Überwachung der Garantie-/Gewährleistungsfristen

Die Gerätewirtschaftsordnung (GWO) regelt in Ziffer 4 die Überwachung von Gewährleistungsfristen. Die Prüfung unter kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgt durch V4.

 

Werden Mängel festgestellt, so sind diese V4 schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird von V4 umgehend schriftlich bzw. per Telefax informiert und aufgefordert, innerhalb einer Frist den Mangel zu beheben.

 

Vom Schriftwechsel mit den Lieferanten erhalten die Auftragsabwickler und Anforderer eine Kopie.

 

k) Änderung von Bestellungen

Bei Festpreisbestellungen kann eine Erhöhung des Bestellvolumens in Einzelfällen von V4 entschieden werden, soweit Mittel verfügbar sind. Ggf. ist V31 zu beteiligen. Beträgt diese Erhöhung mehr als DM 3.000,-- bzw. mehr als 10 % des ursprünglichen Bestellwerts, sind je nach Wertgrenze die Einkaufskommission (ab DM 80.000,--) oder das Direktorium (ab DM 100.000,--) einzuschalten.

 

Soll eine Bestellung auf Wunsch des Anwenders storniert werden, so ist V4 unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren. Eine Entscheidung darf nur unter Berücksichtigung der evtl. anfallenden Kosten getroffen werden. Weiterhin ist V31 von V4 zu informieren.

 

Systemrelevante Änderungen sind sofort am Bildschirm durch Bestellungs-Änderung mit begründendem Buchungstext zu dokumentieren und auszudrucken.

 

l) Sonstiges

Die Freie und Hansestadt Hamburg informiert DESY in Einzelfällen über die Ergebnisse ihrer Öffentlichen Ausschreibungen. Diese Informationen sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden.

 

"Letters of intent" sind entsprechend den Unterschriftsvollmachten (gemäß Abschnitt III, Ziffer 2.2) zu unterzeichnen, von dieser Möglichkeit ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.

 

2.3.3) Einzelfälle

 

a) Abrechnung von Einfuhrumsatzsteuer

Erfolgt die Lieferung des gesamten Bestellumfangs aus dem Ausland und zahlt DESY die Einfuhrumsatzsteuer, ist der Auftragnehmer nicht zur Berechnung der Umsatzsteuer berechtigt.

 

Wird ein Teil einer größeren Bestellung auf Veranlassung des Auftragnehmers aus dem Ausland bei DESY angeliefert und zahlt DESY die Einfuhrumsatzsteuer, so ist sie dem Auftragnehmer (als Auftraggeber der Auslandslieferung) von DESY in Rechnung zu stellen. V40 wird in diesen Fällen die Originalunterlagen der Einfuhrumsatzsteuer-Berechnung des Zollamts an V3 zur Weiterberechnung geben. Der Umsatzsteuer-Ansatz in der Gesamtrechnung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen berechtigt.

 

 

 

 

b) Zollverfahren

Die Bearbeitung von Zollangelegenheiten liegt bei V400. Ein- und Ausfuhren werden dort angewickelt. In Zweifelsfällen führt V400 eine Klärung mit dem zuständigen Zollamt herbei.

 

Soweit zollfreie Einfuhren möglich erscheinen, stellt V400 den Antrag auf Zollbefreiung beim Zollamt.

 

c) Prüfung von Frachtrechnungen

Frachtrechnungen werden vom Auftragsabwickler nach Prüfung der Preisstellung in der Bestellung und nach Gegenzeichnung durch V400 zur Zahlung freigegeben. Die Überweisung erfolgt vorbehaltlich der Richtigkeit der Rechnung.

 

Die rechnerische und fachliche Prüfung der Frachtrechnungen wird durch eine externe Stelle vorgenommen, die speziell Frachtrechnungen prüft.

 

 

d) Bürgschaften

Bürgschaften werden verantwortlich von V4 bearbeitet. Fremdsprachige Bürgschaften

müssen ggf. übersetzt werden. Der Abteilungsleiter entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Bürgschaft. V3 erhält eine Kopie der Bürgschaft (ggf. mit Übersetzung) zur Berücksichtigung besonderer Zahlungsmodalitäten. Die Überwachung der Termine erfolgt durch den Auftragsabwickler.

 

Bei Rückgabe nicht mehr benötigter Bürgschaften ist das Begleitschreiben vom Einkaufsleiter und dem beteiligten Abschnittsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Anhang

 

1. Muster Anhang - Seite

1.1 Bestellanforderung 2

1.2 Anlage 1 zur Bestellanforderung 3

1.3 Anhang zur Bestellanforderung für zusätzlichen Personalbedarf 4

1.4 Kontraktabruf-Formular 5

Kontraktabruf Erläuterungen zum Verfahren 6

1.5 Verwahrungsvertrag (Hamburg) 7

 

 

2. Übersichten

2.1 Zuständigkeitsgebiete bei V4/V4-Z 8

2.2 Bearbeitungsablauf einer Bestellanforderung 10

2.3 Checkliste für die Erstellung von Ausschreibungs-, Anfrage- und Vertragstexten 12

2.4 Nach Redaktionsschluß entfallen 14

2.5 Ablauf von Bauvorhaben 15

2.6 Ablauf von VOB-Ausschreibungen, bei Einsatz von Ing.-/Architektenbüros zwecks technischer Hilfestellung 16

2.7 Merkblatt zum Inhalt neutraler technischer Spezifikationen/Leistungsbeschreibungen 17

2.8 Wertgrenzen im Zusammenhang mit Beschaffungen und Verwertungen 18

 

 

3. Grundlagen der Beschaffung bei DESY

3.1 DESY-Satzung, Stand: 31. Oktober 1991 19

3.2 § 13 einschließlich Anlage II DESY-Finanzstatut 23

3.3 DESY-Gerätewirtschaftsordnung (GWO) 24

3.4 DESY-Einkaufsbedingungen 28

3.5 Anweisung vom 06.02.1976 für den Verfahrensablauf bei der Vergabe von Aufträgen für Sonderfertigungen 29

3.6 Dienstanweisung vom 20.06.1969 für Technische Bevollmächtigte über die Abgrenzung der Verantwortung bei der Überwachung und Durchführung von Lieferverträgen 31

3.7 V4-Vermerk vom 27.03.1981 betreffend die Terminologie in Wartungsverträgen 32

3.8 V-Vermerk 76/90 vom 16.05.1990 betreffend das Beschaffungsverfahren EDV 33

3.9 V4-Vermerk 03/95 betreffend Kleinbestellungen bis DM 800,-- 34

3.10 Auszug aus der EG-Dienstleistungsrichtlinie (Abschnitt I, Artikel 7) 35s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EVENTUELL AUFZUNEHMENDE PUNKTE BEO 1999:

 

WIRTSCHAFTLICHKEITSBERECHNUNGEN EDV/KFZ:

 

KAUFVERTRAG/WERKVERTRAG/WERKLIEFERUNGSVERTRAG:

Getrennte Abnahmeverfahren für vorgenannte Verträge festlegen (Ergebnis der AG-Gerätewirtschaft abwarten)

 

VERFAHRENSABLAUF BEI KONTRAKTEN:

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Beschaffungsverfahrens bei Aufträgen über wiederkehrende Lieferungen und Leistungen können von V4 Wert- oder Mengenkontrakte abgeschlossen werden. Die anfordernden Gruppen sind aufgefordert hiervon in möglichst großem Umfang Gebrauch zu machen.

 

Für die Genehmigung der hierfür erforderlichen Bestellanforderungen gelten die Genehmigungsgrenzen (ausgenommen Transport- und Lagermaterial-Kontrakte) sowie die Zustimmungs- und Ausschreibungsgrenzen.

Abruf-Kontrakte sind durch den Gruppen-/Abteilungsleiter mit einer Bestellanforderung zu beantragen. Dazu sind folgende Angaben erforderlich:

- Art des Abrufvertrages (genaue Bezeichnung der Lieferungen/Leistungen ggfs. Vorlage der technischen Spezifikation)

- Gesamtwert/-menge

- deutliche Kennzeichnung als KONTRAKT (möglichst in Großbuchstaben)

- Namen der/des Mitarbeiter(s) [Abrufberechtige(r)], der/die berechtigt sein sollen, Einzelabrufe aus Kontrakten rechtsverbindlich zu unterschreiben

Unterschriftsberechtigt sind

- bis DM 3.000,-- die vom zuständigen Bereichsleiter hierzu bestimmten Mitarbeiter

- über DM 3.000,-- entsprechend den Unterschriftenregelung für Bestellan- forderungen der jeweils zuständige Bereichsreferent bzw. Bereichsleiter

Die Einzelabrufe/Abrufaufträge aus Kontrakten werden jeweils durch die entsprechenden Anwender vorgenommen und beinhalten rechtlich erst die eigentliche Verpflichtungserklärung durch DESY. Zum Abruf berechtigt sind die im Wert-/Mengenkontrakt genannten DESY-Mitarbeiter bzw. die Bereichsreferenten oder Bereichsleiter. Die Unterschriftsberechtigungen für die Abrufaufträge aus Kontrakten werden vom Direktorium einmal jährlich im nachherein sanktioniert. Hierzu erstellt V4 einmal jährlich eine Auflistung aller Kontrakte mit Laufzeitende im Vorjahr. Die Liste enthält mindestens folgende Angaben:

- die Kontrakt-Nr.

- die Nummer der Bestellanforderung(en) - die Einkaufsgruppen-Nr.

- den Namen des Auftragnehmers

- den Kontraktgegenstand

- das wertmäßige Kontrakt-Jahresvolumen

- das wertmäßige Abrufvolumen - die anfordernde Gruppe

- die Abrufberechtigten/Abrufbevollmächtigten

- Kontraktlaufbeginn - Kontraktlaufzeitende

 

 

Abrufe aus den Kontrakten erfolgen über das Formular ABRUFAUFTRAG zum Kontrakt Nr.: ............... mit den erforderlichen Mengen- und - soweit vorhanden - Preisangaben direkt beim Lieferanten; alle beteiligten DESY-Stellen sind gemäß Verteiler am linken Rand des Abrufauftrags durch Übersendung einer Kopie zu informieren. Die weitere Bearbeitung des Abrufauftrages bei V3 erfolgt wie bei einer Bestellanforderung.

 

V4 erstellt aufgrund der über V3 eingegangenen Kopie des Abrufauftrages eine neue Position zu Kontrakt

 

Die richtige Lieferung bzw. Leistung wird auf der Kopie Leistungsnachweis (ggfs. einschließlich Aufmaß) von einem kompetenten Mitarbeiter der anfordernden Gruppe/Abteilung bescheinigt.

 

Sollte sich beim Aufmaß bzw. bei der Abrechnung eine Überschreitung der genehmigten Werte ergeben, ist die nachträgliche Zustimmung des Bereichsreferenten bzw. des Bereichsleiters in folgenden Fällen einzuholen:

- Wert der Erhöhung > DM 3.000,-- (ggfs. unter Einschluß früherer Erhöhungen) - Gesamtwert erstmals > DM 3.000,--

Die weitere Abwicklung der Abrufaufträge entspricht der bei "normalen" Aufträgen.

 

ZOLL:

Alle Speditions- und Zollrechnungen sind zum Zwecke der tarifrechtlichen Prüfung vor der Weitergabe an V3 an V400 zu leiten. Hier wird auf der V4-Rechnungskopie ein entsprechender Prüfvermerk angebracht. Von der Auftragsabwicklung wird auf dem Rechnungsvorblatt sichtbar für V3 die erfolgte Prüfung vermerkt.

ACHTUNG --->Für BEO 95:

Zusätzlich zu VOL und VOB gelten für die Beschaffung von Dienstleistungen die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und sind entsprechend anzuwenden.

Auftragsbestätigungsanforderungen in Bestellwesen können nur per ABAP überwacht werden. --> HAASE ansprechen wegen Automatismus.

Entleihe von Material/Geräten:

gemäß D-Beschluß- Nr. 1065 (Ziff. 1 d)) vom 28.04.97